Eine Leserin fragt: „Meine Krankenkasse hat mir früher immer geschrieben, wenn der Beitrag steigt. Bekomme ich so einen Brief auch für 2027 – und bis wann darf ich wechseln?“
Die kurze Antwort: Auf den Brief sollten Sie sich nicht verlassen. Seit dem 30. Juli 2026 müssen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr persönlich über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt aber bestehen: Steigt Ihr Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027, können Sie bis zum 31. Januar 2027 die Kasse wechseln.
Den Rahmen hat das Bundesgesundheitsministerium am 30. Oktober gesetzt: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 bleibt laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums bei 2,9 Prozent. Wie viel Ihre eigene Kasse verlangt, legt sie jedoch selbst fest – der Durchschnitt ist nur ein Orientierungswert.
Das Wichtigste in Kürze
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027 liegt bei 2,9 Prozent; jede Kasse bestimmt ihren Satz selbst.
- Seit 30. Juli 2026 entfällt der persönliche Hinweisbrief bei Beitragserhöhungen.
- Bei einer Erhöhung zum 1. Januar können Sie bis 31. Januar kündigen – auch während der zwölfmonatigen Bindung.
Warum kommt kein Brief mehr?
Die Pflicht zum Hinweisschreiben stand bisher in § 175 SGB V. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde sie gestrichen; die Änderung gilt seit dem 30. Juli 2026, wie die Verbraucherzentrale erläutert. Nach ihren Angaben gibt es auch keine Pflicht zu einer digitalen Benachrichtigung.
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat im September angekündigt, die Informationspflicht wieder einführen zu wollen. Ein beschlossenes Gesetz mit festem Starttermin lag nach unserer Recherche bis zur Veröffentlichung dieses Beitrags nicht vor. Für den Jahreswechsel 2026/2027 sollten Sie deshalb davon ausgehen, dass Sie selbst nachsehen müssen.
Wie erkenne ich, ob meine Kasse teurer wird?
Einen gemeinsamen Stichtag gibt es nicht: Jede Kasse lässt ihren Satz vom eigenen Verwaltungsrat beschließen. Drei Wege helfen:
- Lohn- oder Rentenabrechnung für Januar: Ein höherer Abzug für die Krankenversicherung ist das deutlichste Signal.
- Website oder App Ihrer Kasse: Dort wird der neue Zusatzbeitrag veröffentlicht.
- Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands: Sie zeigt die aktuellen Sätze aller Kassen im Vergleich.
Wie sich Zusatzbeitrag und allgemeiner Beitragssatz zusammensetzen, erklären wir in unserem Überblick zum Krankenkassenbeitrag und seiner Berechnung.
Bis wann kann ich bei einer Erhöhung kündigen?
Das Sonderkündigungsrecht steht in § 175 Absatz 4 SGB V: Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder bis zum Ende des Monats kündigen, für den der höhere Beitrag erstmals erhoben wird. Die übliche Bindung von zwölf Monaten spielt dabei keine Rolle.
| Schritt | Beispiel bei Erhöhung zum 1. Januar 2027 |
|---|---|
| Höherer Zusatzbeitrag gilt ab | 1. Januar 2027 |
| Letzter Tag für den Wechsel | 31. Januar 2027 |
| Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet | 31. März 2027 |
| Versichert bei der neuen Kasse ab | 1. April 2027 |
Bis zum Ende der alten Mitgliedschaft zahlen Sie den erhöhten Beitrag. Wer die Frist verpasst, kann erst wieder regulär wechseln, wenn die zwölfmonatige Bindung abgelaufen ist.
Muss ich bei der alten Kasse selbst kündigen?
Nein. Sie wählen die neue Kasse und geben an, dass Sie wegen der Beitragserhöhung wechseln. Die neue Kasse meldet den Wechsel elektronisch an die alte; diese Meldung ersetzt nach § 175 SGB V die Kündigung. Informieren Sie außerdem Ihren Arbeitgeber über den Wechsel.
Besonderheiten gelten bei einigen Wahltarifen, etwa beim Krankengeld-Wahltarif für Selbstständige mit dreijähriger Bindung. Wenn Sie einen solchen Tarif haben, lassen Sie sich die Folgen eines Wechsels vorab von Ihrer Kasse schriftlich bestätigen.
Lohnt sich ein Wechsel überhaupt?
Das hängt von der Differenz und Ihrem Einkommen ab. Der Zusatzbeitrag wird – wie der allgemeine Beitrag – bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet; bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Welche Einkommensgrenzen 2027 gelten, lesen Sie in unserem Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze 2027. Neben dem Preis zählen Zusatzleistungen, Erreichbarkeit und Service. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall hilft Ihre Krankenkasse oder eine unabhängige Verbraucherberatung.
Das Ministerium begründet den stabilen Durchschnittswert mit dem Sparpaket; Minister Linnemann sagt mit Blick auf steigende Beiträge: „Diese Entwicklung haben wir jetzt gestoppt.“ Ob das für Ihre Kasse gilt, zeigt sich erst mit deren eigenem Beschluss.
Foto: Sitz des Bundesministeriums für Gesundheit in der Berliner Mauerstraße. GodeNehler, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons.