Beitragsbemessungsgrenze 2027: Was sich bei Sozialabgaben und Krankenversicherung für Sie ändert

Foto: Fred Romero, CC BY 2.0, Wikimedia Commons

Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung deutlich: in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.850 Euro im Monat, in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 6.375 Euro. Wer weniger verdient, zahlt dadurch nicht mehr. Mehr Abgaben fallen nur für Beschäftigte mit höherem Einkommen und für deren Arbeitgeber an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rente und Arbeitslosenversicherung: Beiträge werden 2027 bis 8.850 Euro brutto im Monat erhoben (bisher 8.450 Euro).
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Grenze steigt auf 6.375 Euro, die Wechselgrenze zur privaten Krankenversicherung auf 84.150 Euro im Jahr.
  • Die Werte gelten erst, wenn der Bundesrat der Verordnung zustimmt.

Das Bundeskabinett hat die neuen Werte Anfang Oktober 2026 mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Grundlage ist die Lohnentwicklung: Die Löhne sind 2025 laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales um 4,38 Prozent gestiegen. Die Bundesregierung erläutert die Werte zusätzlich in einer Übersicht auf bundesregierung.de.

Die neuen Werte 2027 im Überblick

Rechengröße 2026 (Monat) 2027 (Monat) 2027 (Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 8.850 € 106.200 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 € 10.900 € 130.800 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 6.375 € 76.500 €
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 6.450 € 7.012,50 € 84.150 €
Bezugsgröße 3.955 € 4.130 € 49.560 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung – (Jahr: 51.944 €) – 53.452 €

Seit 2025 gibt es keine getrennten Werte für West und Ost mehr – die Grenzen gelten bundesweit einheitlich.

Wer zahlt 2027 mehr Sozialabgaben?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Obergrenze: Nur das Einkommen bis zu dieser Summe ist beitragspflichtig. Wer zum Beispiel 4.000 Euro brutto verdient, ist von der Anhebung nicht betroffen – sein Beitrag hängt allein vom Beitragssatz ab.

Mehr zahlen Beschäftigte, deren Bruttogehalt über der bisherigen Grenze liegt. Eine grobe Rechnung mit den Beitragssätzen von 2026 (Arbeitnehmeranteil, ohne Zusatzbeitrag der Krankenkasse):

  • Rentenversicherung: bis zu 400 Euro mehr beitragspflichtiges Einkommen, bei 18,6 Prozent Beitragssatz rund 37 Euro mehr im Monat.
  • Arbeitslosenversicherung: bei 2,6 Prozent Beitragssatz rund 5 Euro mehr.
  • Krankenversicherung: bis zu 562,50 Euro mehr beitragspflichtiges Einkommen, beim allgemeinen Satz von 14,6 Prozent rund 41 Euro mehr – zuzüglich der Hälfte des Zusatzbeitrags.
  • Pflegeversicherung: je nach Kinderzahl rund 10 bis 14 Euro mehr.

Wer mindestens 8.850 Euro brutto im Monat verdient, muss damit grob mit rund 100 Euro weniger netto rechnen. Die tatsächliche Summe hängt von den Beitragssätzen 2027 und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab, die teils noch nicht feststehen. Den gleichen Betrag trägt in der Regel noch einmal der Arbeitgeber. Wie sich die Arbeitslosenversicherung im Detail zusammensetzt, lesen Sie in unserem Beitrag Arbeitslosenversicherung 2026: Beitragssatz, Pflicht und Leistungen.

Warum steigt die Krankenversicherungs-Grenze so stark?

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Grenzen um rund 9,7 Prozent – mehr als die Löhne. Laut Bundesregierung werden die Werte zusätzlich zur regulären Anpassung um 300 Euro im Monat angehoben. Das hängt mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zusammen, das die Beitragssätze der gesetzlichen Kassen ab 2027 stabilisieren soll.

Für Angestellte, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, wird die Hürde damit höher: Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2027 bei 84.150 Euro im Jahr statt 77.400 Euro. Wer darunter bleibt, bleibt gesetzlich versichert. Für bereits privat Versicherte gelten teils abweichende Grenzen; ob Sie betroffen sind, klärt Ihre Krankenkasse oder Ihr Versicherer.

Was bedeuten Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt für Sie?

Die Bezugsgröße von 4.130 Euro im Monat ist die Basis für viele weitere Beträge. Ein Beispiel ist die beitragsfreie Familienversicherung: Ehepartner und Kinder dürfen nach § 10 SGB V ein regelmäßiges Gesamteinkommen von höchstens einem Siebtel der Bezugsgröße haben. Rechnerisch steigt diese Grenze 2027 von 565 Euro auf 590 Euro im Monat. Für Minijobber gilt eine eigene Grenze. Auch Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte und Selbstständige orientieren sich an der Bezugsgröße.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt von 53.452 Euro bestimmt, wie viele Rentenpunkte Sie 2027 sammeln: Wer genau so viel verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Wer an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kommt auf knapp zwei Punkte – mehr ist nicht möglich, weil höheres Einkommen nicht verbeitragt wird.

Was Sie jetzt tun können

  1. Prüfen Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung, ob Ihr Bruttogehalt über 5.812,50 Euro oder 8.450 Euro liegt. Nur dann ändern sich Ihre Abzüge.
  2. Wenn Sie über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenken, rechnen Sie mit der neuen Grenze von 84.150 Euro.
  3. Bei familienversicherten Angehörigen mit eigenem Einkommen lohnt ein Blick auf die neue Einkommensgrenze.

Ändert sich Ihr Netto zum Jahreswechsel, kann auch die Wahl der Steuerklasse eine Rolle für den Auszahlungsbetrag spielen – mehr dazu in Steuerklasse wechseln 2026: Welche ist die beste?. Die genannten Beträge sind Näherungswerte. Verbindliche Auskunft zu Ihren Beiträgen geben Ihre Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder Ihre Lohnabrechnung. Endgültig gelten die neuen Werte erst nach Zustimmung des Bundesrats.

Foto: Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin. Fred Romero, CC BY 2.0, Wikimedia Commons.