Steuerbescheid ab 2027 digital: Was sich für ELSTER-Nutzer ändert und wie Sie Papier beantragen

Finanzamt Berlin-Steglitz. Foto: Leonhard Lenz, CC0, Wikimedia Commons

Ab dem 1. Januar 2027 stellt das Finanzamt Steuerbescheide im Regelfall nur noch digital im ELSTER-Postfach bereit, wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgegeben haben. Eine Einwilligung brauchen Sie dafür nicht mehr. Wer seinen Bescheid weiterhin per Post bekommen möchte, muss das aktiv beantragen.

Grundlage ist der neu gefasste § 122a der Abgabenordnung aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Ursprünglich sollte die Umstellung schon 2026 greifen; das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 353) hat den Start um ein Jahr verschoben. Die Regel gilt nun für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. Wie das Verfahren praktisch abläuft, beschreibt die ELSTER-Hilfe zur elektronischen Bekanntgabe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 2027 kommt der Steuerbescheid nach einer ELSTER-Erklärung grundsätzlich digital – ohne vorherige Zustimmung.
  • Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, auch wenn Sie ihn nicht öffnen.
  • Papier gibt es nur noch auf Antrag im ELSTER-Konto; der Antrag wirkt für künftige Bescheide.

Was ändert sich ab Januar 2027 genau?

Bisher galt: Ein digitaler Bescheid kam nur, wenn Sie vorher ausdrücklich eingewilligt hatten. Alle anderen bekamen weiterhin einen Brief. Diese Logik dreht sich jetzt um. Ab 2027 ist die Bereitstellung zum Datenabruf der Normalfall, der Papierbescheid die Ausnahme.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Punkt Bis Ende 2026 Ab 1. Januar 2027
Digitaler Bescheid nur mit Einwilligung Regelfall bei elektronischer Erklärung
Papierbescheid Standard ohne Einwilligung nur auf Antrag
Wo liegt der Bescheid? Briefkasten oder ELSTER-Postfach ELSTER-Postfach
Wann gilt er als zugestellt? je nach Weg am vierten Tag nach Bereitstellung

Einen Anspruch auf den digitalen Bescheid haben Sie übrigens nicht: Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall, ob es elektronisch bekannt gibt. In der Praxis betrifft die Umstellung derzeit vor allem Einkommensteuerbescheide sowie Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide. Umsatzsteuerbescheide können aus technischen Gründen bislang nicht elektronisch bekannt gegeben werden.

Wen betrifft die Umstellung – und wen nicht?

Betroffen sind alle, die ihre Steuererklärung elektronisch übermitteln, also über „Mein ELSTER“ oder eine Steuersoftware. Für Sie bedeutet das: Sie sollten Ihr Benutzerkonto regelmäßig prüfen, denn die Verantwortung für den rechtzeitigen Abruf liegt bei Ihnen.

  • Ohne aktives ELSTER-Benutzerkonto oder bei einer Erklärung auf Papier kommt der Bescheid weiterhin per Post.
  • Mit Steuerberater: Der Bescheid wird in der Regel der Kanzlei zum Abruf bereitgestellt, sofern dort eine elektronische Vollmacht vorliegt. Klären Sie mit Ihrer Kanzlei, wie Sie den Bescheid erhalten.
  • Bei Zusammenveranlagung: Beantragt einer der Ehe- oder Lebenspartner den Postweg, geht der Bescheid an die gemeinsame Anschrift.

Wenn Sie gerade Ihre Steuererklärung vorbereiten, lohnt sich auch ein Blick auf die passende Steuerklasse: Unser Ratgeber Steuerklasse wechseln erklärt, welche Kombination für Paare sinnvoll ist.

Warum zählt der vierte Tag?

Das ist der Punkt, an dem viele Steuerzahler stolpern könnten. Ein elektronisch bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben – unabhängig davon, ob Sie ihn tatsächlich öffnen. Ab diesem Tag läuft die Einspruchsfrist von einem Monat.

Zwar verschickt die Finanzverwaltung weiterhin eine Benachrichtigung. Laut ELSTER ist das eine unverschlüsselte E-Mail, die nur die Steuernummer und eine Kurzbezeichnung des Bescheids enthält; der Bescheid selbst hängt nicht an. Diese E-Mail ist nur ein Hinweis. Landet sie im Spam-Ordner, verschiebt das die Frist nicht.

Praktisch heißt das:

  • Hinterlegen Sie in ELSTER eine E-Mail-Adresse, die Sie regelmäßig lesen.
  • Schauen Sie nach der Abgabe Ihrer Erklärung öfter ins Postfach.
  • Speichern Sie den Bescheid als PDF auf Ihrem Rechner – das empfiehlt auch ELSTER.

Wie bekommen Sie den Bescheid weiterhin per Post?

Den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe stellen Sie in Ihrem ELSTER-Benutzerkonto. Die Einstellungen zur elektronischen Bekanntgabe finden Sie nach dem Login unter „Formulare und Leistungen“ und dann „Elektronische Bekanntgabe verwalten“. Der Antrag wirkt nur für künftige Bescheide, nicht für einen Bescheid, der bereits bereitgestellt wurde. Sie können ihn später auch wieder zurücknehmen.

Wer seine Erklärung über eine kommerzielle Steuersoftware abgibt, sollte prüfen, ob das Programm die Option bereits anbietet. Im Zweifel hilft der direkte Weg über „Mein ELSTER“ oder eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt.

Was Sie jetzt tun sollten

Bis zum Jahreswechsel bleibt Zeit, sich zu entscheiden. Wer ohnehin digital arbeitet, muss nichts unternehmen, sollte aber E-Mail-Adresse und Postfach im Blick behalten. Wer lieber Papier in der Hand hält, etwa weil er selten ins ELSTER-Konto schaut, stellt den Antrag am besten vor Abgabe der nächsten Erklärung. Und wer eine Spendenquittung oder andere Belege nachreichen will, findet Hinweise in unserem Beitrag Spenden von der Steuer absetzen.

Bei Fragen zu Fristen oder einem konkreten Bescheid wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder an eine Steuerberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Foto: Gebäude des Finanzamts Berlin-Steglitz. Leonhard Lenz, CC0, Wikimedia Commons.