Der Mindestlohn 2026 beträgt in Deutschland seit dem 1. Januar 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die gesetzliche Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für volljährige Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, im Minijob oder nur saisonal beschäftigt sind. Auch die Staatsangehörigkeit und der Sitz des Arbeitgebers ändern daran nichts, wenn die Arbeit in Deutschland geleistet wird. In einigen Branchen liegt der verbindliche Stundenlohn deutlich über dem allgemeinen Mindestentgelt. Gleichzeitig gelten besondere Ausnahmen, etwa für Auszubildende, bestimmte Praktika, Minderjährige ohne Berufsabschluss und zuvor langzeitarbeitslose Beschäftigte, diе compakt.de berichtet.
Wer lediglich das vereinbarte Monatsgehalt betrachtet, kann eine Unterschreitung leicht übersehen. Entscheidend ist, wie viele Arbeitsstunden tatsächlich geleistet und bezahlt wurden. Unbezahlte Vorbereitungszeiten, regelmäßige Mehrarbeit oder falsch erfasste Schichten können den rechnerischen Stundenlohn unter die gesetzliche Grenze drücken. Beschäftigte sollten deshalb Arbeitsvertrag, Abrechnung und eigene Zeitaufzeichnungen miteinander vergleichen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Zahlen 2026 gelten und wie sich ein möglicher Verstoß erkennen lässt.
Einen umfassenden Überblick zu Brutto, Netto, Sozialabgaben und Durchschnittsverdiensten bietet der Beitrag Gehalt in Deutschland 2026. Dort wird auch erklärt, warum zwei Beschäftigte mit demselben Bruttolohn ein unterschiedliches Netto erhalten können. Der Mindestlohn selbst wird dagegen immer als Bruttobetrag pro Arbeitsstunde angegeben. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können anschließend vom Bruttogehalt abgezogen werden. Der gesetzliche Anspruch bezieht sich somit nicht auf einen bestimmten Nettobetrag auf dem Konto.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Gesetzlicher Stundenlohn seit Januar
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde zahlen. Gegenüber dem Vorjahreswert von 12,82 Euro entspricht dies einer Erhöhung um 1,08 Euro beziehungsweise rund 8,4 Prozent. Zum 1. Januar 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro vorgesehen. Die Beträge werden auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch eine Rechtsverordnung verbindlich gemacht. Nach Angaben der Bundesregierung betrifft die Erhöhung 2026 mehrere Millionen Beschäftigungsverhältnisse.
„Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und der Nationalität der Beschäftigten.“
Der Mindestlohn muss für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde erreicht werden. Das betrifft grundsätzlich auch angeordnete oder geduldete Überstunden. Bei einem festen Monatsgehalt wird deshalb das Bruttoentgelt durch die tatsächlichen Arbeitsstunden des Abrechnungszeitraums geteilt. Sinkt das Ergebnis unter 13,90 Euro, kann eine Unterzahlung vorliegen. Zuschläge und Sonderzahlungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Monatsgehalt bei Vollzeit
Bei 40 Wochenstunden ergibt sich aus 13,90 Euro rechnerisch ein durchschnittliches Monatsbrutto von rund 2.409 Euro. Grundlage sind 40 Stunden, 52 Wochen und zwölf Monate. Der konkrete Monatsbetrag kann bei stundenweiser Abrechnung schwanken, weil Monate unterschiedlich viele Arbeitstage enthalten. Bei einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 35, 37,5 oder 38,5 Stunden fällt das rechnerische Monatsentgelt entsprechend niedriger aus. Das Ergebnis sagt zudem noch nichts über das individuelle Nettogehalt aus.
| Berechnungsgrundlage | Wert 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 Euro pro Stunde |
| Rechnerisches Monatsbrutto bei 40 Wochenstunden | rund 2.409 Euro |
| Minijob-Grenze | 603 Euro monatlich |
| Maximale Minijob-Arbeitszeit bei 13,90 Euro | rund 43,38 Stunden monatlich |
| Untergrenze für einen Midijob | 603,01 Euro monatlich |
| Geplanter gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2027 | 14,60 Euro pro Stunde |
Mindestlohn 2026 im Minijob
Verdienstgrenze steigt auf 603 Euro
Der gesetzliche Stundenlohn gilt auch für Minijobber. Gleichzeitig ist die monatliche Verdienstgrenze 2026 auf 603 Euro im Jahresdurchschnitt gestiegen. Wer genau 13,90 Euro pro Stunde erhält, kann rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat arbeiten, ohne diese Grenze zu überschreiten. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die mögliche Arbeitszeit entsprechend. Sonderzahlungen und vorhersehbare zusätzliche Verdienste müssen bei der Jahresprognose ebenfalls berücksichtigt werden.
Ein Minijob ist daher keine Ausnahme vom Mindestlohngesetz. Arbeitgeber dürfen die Verdienstgrenze nicht dadurch einhalten, dass Beschäftigte unbezahlte zusätzliche Stunden leisten. Auch Reinigung, Kassenabschluss, Vorbereitung oder Nacharbeit können Arbeitszeit sein, wenn sie zur geschuldeten Tätigkeit gehören. Eine pauschale Monatszahlung muss für alle geleisteten Stunden ausreichen. Beschäftigte sollten deshalb Beginn, Ende und Dauer ihrer Schichten selbst notieren.
Unterschied zwischen Minijob und Midijob
Verdient ein Beschäftigter regelmäßig mehr als 603 Euro, kann ab 603,01 Euro ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vorliegen. Der Übergangsbereich reicht 2026 weiterhin bis zu einem monatlichen Entgelt von 2.000 Euro. Arbeitnehmer zahlen innerhalb dieses Bereichs reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwerben aber reguläre Ansprüche in der Rentenversicherung. Ein Wechsel vom Mini- in den Midijob ist daher nicht automatisch finanziell nachteilig. Entscheidend sind Arbeitszeit, Bruttoeinkommen, Versicherungsstatus und individuelle Lebenssituation.
In welchen Branchen gelten höhere Mindestlöhne?
Verbindliche Branchenmindestlöhne
In mehreren Wirtschaftszweigen gelten Branchenmindestlöhne über 13,90 Euro. Sie beruhen häufig auf allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Beträge können nach Tätigkeit, Qualifikation, Lohngruppe und Stichtag variieren. Sie gelten grundsätzlich auch für ausländische Arbeitgeber, die Beschäftigte zur Arbeit nach Deutschland entsenden. Ein Arbeitsvertrag darf den verbindlichen Branchenlohn nicht durch einen niedrigeren allgemeinen Mindestlohn ersetzen.
| Branche und Tätigkeit | Mindestlohn 2026 |
| Gebäudereinigung, Innen- und Unterhaltsreinigung | 15,00 Euro |
| Gebäudereinigung, Glas- und Fassadenreinigung | 18,40 Euro |
| Dachdeckerhandwerk, ungelernte Beschäftigte | 14,96 Euro |
| Dachdeckerhandwerk, gelernte Beschäftigte | 16,60 Euro |
| Elektrohandwerk | 14,93 Euro |
| Gerüstbauerhandwerk, gelernte Beschäftigte | 14,35 Euro |
| Pädagogische Aus- und Weiterbildung | 20,24 beziehungsweise 20,86 Euro |
| Maler- und Lackiererhandwerk, Gesellen bis 30. Juni | 15,55 Euro |
| Maler- und Lackiererhandwerk, Gesellen ab 1. Juli | 16,13 Euro |
| Flughafensicherheit seit 1. April, je nach Gruppe | 18,21 bis 24,09 Euro |
Diese Tabelle zeigt ausgewählte bundesweit verbindliche Werte. Ob ein bestimmter Branchenmindestlohn gilt, hängt nicht nur vom Namen des Unternehmens ab. Maßgeblich sind unter anderem der betriebliche Geltungsbereich, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die jeweilige Lohngruppe. Tarifverträge können außerdem noch höhere Entgelte vorsehen. Beschäftigte sollten deshalb Vertrag, Tätigkeitsbeschreibung und Lohnabrechnung gemeinsam prüfen.
Neue Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2026
In der Altenpflege gelten bis zum 30. Juni 2026 Mindestentgelte von 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,35 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 Euro für Pflegefachkräfte. Ab dem 1. Juli 2026 steigen diese Werte erneut. Pflegehilfskräfte erhalten dann mindestens 16,52 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,80 Euro und Pflegefachkräfte 21,03 Euro pro Stunde. Die Regelungen gelten bundesweit in Einrichtungen, die unter die Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen. In Privathaushalten kann dagegen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn maßgeblich sein.
Ein höherer Branchenmindestlohn ist keine freiwillige Prämie des Arbeitgebers. Fällt ein Arbeitsverhältnis in den verbindlichen Geltungsbereich, muss mindestens der entsprechende Branchenbetrag gezahlt werden. Besonders bei wechselnden Einsatzorten, Subunternehmen und ausländischen Arbeitgebern lohnt sich eine genaue Prüfung. Die Bezeichnung der Stelle allein liefert dabei noch keine sichere Antwort. Im Zweifel können Gewerkschaft, Beratungsstelle oder eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei den Geltungsbereich beurteilen.
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
Vollzeit, Teilzeit und Saisonarbeit
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Dazu gehören Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Saisonarbeitskräfte sowie Beschäftigte mit befristeten Verträgen. Auch ausländische Arbeitnehmer haben während ihrer Tätigkeit in Deutschland grundsätzlich denselben Anspruch. Ein niedrigerer Lohn darf nicht allein mit Herkunft, fehlenden Deutschkenntnissen oder einer ausländischen Bankverbindung begründet werden. Weiterführende Hinweise zu Arbeitsvertrag, Urlaub und Beschäftigungsrechten enthält der Ratgeber Arbeiten in Deutschland 2026.
Der Mindestlohn gilt auch in der Probezeit. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der neue Mitarbeiter zunächst kostenlos oder deutlich unterhalb der Lohnuntergrenze arbeiten, ist regelmäßig problematisch. Ein echtes, sehr kurzes Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht ist von einem normalen Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden. Sobald der Bewerber feste Aufgaben übernimmt, Weisungen befolgt und produktiv mitarbeitet, kann eine vergütungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Die Überschrift „Probearbeit“ entscheidet nicht allein über den rechtlichen Status.
Welche Arbeitszeit bezahlt werden muss
Für die Prüfung sind alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden relevant. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur die geplante Schichtdauer berücksichtigen. Je nach Tätigkeit können auch Vorbereitungs-, Abschluss-, Bereitschafts- oder betriebliche Wegezeiten vergütungspflichtig sein. Pausen zählen dagegen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, wenn sie tatsächlich frei genutzt werden können. Eine nur auf dem Papier eingetragene Pause darf nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer weiterarbeiten oder ständig einsatzbereit bleiben muss.

Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gelten?
Auszubildende, Minderjährige und Ehrenamtliche
Nicht jede berufliche Tätigkeit fällt unter den allgemeinen Mindestlohn. Auszubildende erhalten grundsätzlich eine Ausbildungsvergütung und nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Minderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls ausgenommen. Für Selbstständige, ehrenamtlich Tätige und Personen in einem freiwilligen Dienst gilt das Mindestlohngesetz regelmäßig nicht. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche Ausgestaltung, denn eine nur behauptete Selbstständigkeit kann sich als abhängige Beschäftigung erweisen.
Zu den wichtigsten Ausnahmen gehören:
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
- Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung;
- Selbstständige und echte freie Auftragnehmer;
- ehrenamtlich Tätige und Teilnehmer an einem freiwilligen Dienst;
- Teilnehmer bestimmter Maßnahmen der Arbeitsförderung;
- Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten;
- zuvor Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Beschäftigungsmonate.
Für Personen, die unmittelbar vor Arbeitsbeginn langzeitarbeitslos waren, kann der allgemeine Mindestlohn während der ersten sechs Monate der neuen Beschäftigung ausnahmsweise nicht gelten. Ein verbindlicher Branchenmindestlohn kann jedoch trotzdem sofort anwendbar sein. Arbeitgeber sollten diese Ausnahme nicht pauschal auf jeden früher arbeitslosen Beschäftigten übertragen. Langzeitarbeitslosigkeit besitzt eine gesetzlich festgelegte Bedeutung. Nach Ablauf der sechs Monate gilt spätestens der reguläre Mindestlohn.
Praktika und Drei-Monats-Grenze
Bei Praktika hängt der Anspruch von Zweck, Dauer und rechtlicher Grundlage ab. Ein verpflichtendes Praktikum aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung kann vom Mindestlohn ausgenommen sein. Das gilt häufig auch für ein Orientierungspraktikum von höchstens drei Monaten vor einer Ausbildung oder einem Studium. Ein ausbildungs- oder studienbegleitendes freiwilliges Praktikum kann ebenfalls ausgenommen sein, wenn es nicht länger als drei Monate dauert und zuvor kein solches Praktikum beim selben Arbeitgeber absolviert wurde. Dauert ein freiwilliges Praktikum länger, kann grundsätzlich ab dem ersten Tag ein Mindestlohnanspruch entstehen.
So prüfen Beschäftigte ihre Lohnabrechnung
Eine Mindestlohnprüfung beginnt mit der tatsächlichen Arbeitszeit. Beschäftigte sollten nicht nur die im Vertrag genannten Wochenstunden verwenden, sondern Schichten, Mehrarbeit und verpflichtende Nebenzeiten erfassen. Anschließend wird das anrechenbare Bruttoentgelt des Abrechnungszeitraums durch die geleisteten Stunden geteilt. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro oder dem einschlägigen Branchenmindestlohn, sollte die Abrechnung genauer geprüft werden. Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag können eine schnelle Reaktion erforderlich machen.
Eine praktische Prüfung erfolgt in fünf Schritten:
- Arbeitsvertrag und vereinbarte Wochenstunden kontrollieren.
- Tatsächliche Arbeitszeiten einschließlich Mehrarbeit notieren.
- Bruttolohn ohne unzulässige Abzüge feststellen.
- Stundenlohn aus Entgelt und Gesamtarbeitszeit berechnen.
- Ergebnis mit gesetzlichem oder branchenspezifischem Mindestlohn vergleichen.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern und Beschäftigten in bestimmten Wirtschaftsbereichen dokumentieren. Dazu gehören beispielsweise Bau, Gastronomie, Transport, Logistik, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft sowie bestimmte Zustell- und Paketdienste. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überwacht die Einhaltung. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Beschäftigte können ausstehenden Lohn grundsätzlich beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.
FAQ zum Mindestlohn 2026
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 netto?
Der gesetzliche Wert von 13,90 Euro ist ein Bruttostundenlohn. Das Netto hängt von Steuerklasse, Beschäftigungsumfang, Sozialversicherung, Krankenkasse und persönlichen Freibeträgen ab. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden Beiträge und gegebenenfalls Lohnsteuer abgezogen. Im Minijob gelten andere Abgabenregeln. Einen einheitlichen Netto-Mindestlohn gibt es deshalb nicht.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja, Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Verdienstgrenze beträgt 2026 monatlich 603 Euro im Jahresdurchschnitt. Bei Zahlung genau des Mindestlohns sind rechnerisch rund 43,38 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Unbezahlte Mehrarbeit darf nicht verlangt werden. Die Arbeitszeit muss in Minijobs grundsätzlich dokumentiert werden.
Bekommen Auszubildende 13,90 Euro pro Stunde?
Nein, für reguläre Ausbildungsverhältnisse gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich nicht. Auszubildende erhalten eine vertraglich oder tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung. Für neu beginnende Ausbildungen gelten gesetzliche Mindestvergütungen nach dem Berufsbildungsgesetz. Tarifverträge können höhere Beträge vorsehen. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein anerkanntes Ausbildungsverhältnis besteht.
Gilt der Mindestlohn während der Probezeit?
Ja, ein normales Arbeitsverhältnis muss auch während der Probezeit mindestens nach dem gesetzlichen oder einschlägigen branchenspezifischen Mindestlohn vergütet werden. Die Probezeit erlaubt keinen niedrigeren Stundenlohn. Anders kann ein echtes Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht beurteilt werden. Sobald produktiv nach Weisung gearbeitet wird, spricht viel für eine vergütungspflichtige Beschäftigung. Die genaue Einordnung hängt vom tatsächlichen Ablauf ab.
Muss ein freiwilliges Praktikum bezahlt werden?
Ein freiwilliges Praktikum kann vom Mindestlohn ausgenommen sein, wenn es der Orientierung oder ausbildungsbegleitenden Qualifizierung dient und höchstens drei Monate dauert. Bei längerer Dauer besteht häufig ein Mindestlohnanspruch. Pflichtpraktika aufgrund einer Ausbildungs- oder Studienordnung sind regelmäßig ausgenommen. Auch ein vorheriges Praktikum beim selben Arbeitgeber kann die Bewertung verändern. Der Einzelfall sollte deshalb sorgfältig geprüft werden.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber zu wenig zahlt?
Dokumentieren Sie zunächst Arbeitszeiten, Abrechnungen, Dienstpläne und Zahlungsnachweise. Fordern Sie den fehlenden Betrag anschließend schriftlich und nachvollziehbar ein. Prüfen Sie dabei mögliche Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarifvertrag. Unterstützung bieten Gewerkschaften, Beratungsstellen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Bei Verdacht auf systematische Verstöße kann außerdem der Zoll informiert werden.
Was Beschäftigte 2026 beachten sollten
Der Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro bildet nur die allgemeine Untergrenze. In Gebäudereinigung, Pflege, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Weiterbildung und mehreren Flughafenberufen gelten teilweise deutlich höhere verbindliche Stundenlöhne. Minijobber dürfen 2026 durchschnittlich 603 Euro monatlich verdienen, ohne dass ihr Anspruch auf den Mindestlohn entfällt. Ausnahmen betreffen nur klar definierte Gruppen und dürfen nicht pauschal auf reguläre Arbeitnehmer übertragen werden. Entscheidend bleiben die tatsächliche Tätigkeit, die geleistete Arbeitszeit und der rechtliche Status.
Beschäftigte sollten ihre Stunden selbst dokumentieren und jede Lohnabrechnung zeitnah kontrollieren. Arbeitgeber wiederum müssen Änderungen zum Jahresbeginn oder zu branchenspezifischen Stichtagen korrekt umsetzen. Besonders ab Juli 2026 ändern sich einzelne Mindestentgelte, etwa in der Pflege sowie im Maler- und Lackiererhandwerk. Bei größeren Differenzen oder unklaren Vertragskonstruktionen ist fachkundige Beratung sinnvoll. Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.